Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer beabsichtigt,
hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen, sofern der Betrieb nicht nach Absatz 2 der Genehmigungspflicht unterliegt. Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb untersagt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bedarf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, wer eine Röntgeneinrichtung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Verweigert der Sachverständige die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde, ob die nach Satz 1 Nummer 1 nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind. Sie kann in diesem Fall Auflagen für den Betrieb vorsehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer nach Absatz 1 angezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
20.05.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
28.04.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt und geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.