Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige. Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 17 Absatz 2 erbracht sind, darf der Anzeigende die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung bereits mit Erhalt der Mitteilung betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Leitet die zuständige Behörde innerhalb der Frist nach Absatz 1 ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren zur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Rechtfertigung aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Änderung des Betriebs untersagen, wenn
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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