Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/188?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zuständig für die Erteilung einer Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern sowie für ihre Rücknahme und den Widerruf. Das Gleiche gilt, soweit die Rechtsverordnungen nach § 24 Satz 1 Nummer 7 und § 30 das Erfordernis von Genehmigungen und Zustimmungen sowie die Prüfung von Anzeigen oder Anmeldungen für grenzüberschreitende Verbringungen vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/188?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Überwachung von grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Stoffe, von Konsumgütern oder Produkten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind, sowie von Rückständen obliegt dem Bundesministerium der Finanzen oder den von ihm bestimmten Zolldienststellen. Die Zolldienststellen können
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/188?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 gilt vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften entsprechend für die grenzüberschreitende Verbringung von Stoffen, bei denen zu besorgen ist, dass deren Aktivität oder spezifische Aktivität die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Werte überschreitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/188?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dessen auf anderen Rechtsvorschriften beruhenden Weisungsbefugnissen an die fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gebunden.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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