Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/39#abs-1 (1) Der Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung folgender Produkte ist unzulässig:
Die grenzüberschreitende Verbringung nach § 42 Absatz 1 von Produkten nach Satz 1, denen radioaktive Stoffe zugesetzt worden sind, sowie das Inverkehrbringen von solchen Produkten sind ebenfalls unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz von Radionukliden, für die keine Freigrenzen festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/39#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Aktivierung derartiger Produkte, wenn dies zu einer spezifischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mikrobecquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen für die spezifische Aktivität überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/39#abs-3 (3) Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Produkte unberührt.