Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 171 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194)
BGBl. I S. 1194
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