Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
Stand: 10.06.2019
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen, für Radon in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz, für radioaktiv kontaminierte Gebiete und für Radioaktivität in Bauprodukten.