Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
Stand: 05.06.2021
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden Strahlenpass festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden,
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 171 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 171 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194)
BGBl. I S. 1194
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.