Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 161 Aufgaben des Bundes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/161#abs-1 (1) Aufgaben des Bundes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/161#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 Nummer 1 ermittelt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/161#abs-3 (3) Die Länder können weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Bereichen durchführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/161#abs-4 (4) Die Messstellen für die Ermittlung der Radioaktivität nach Absatz 1 Nummer 1 legt der Bund im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden fest.