Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einer Genehmigung bedarf, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, jeweils erster Halbsatz, genannten genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten wesentlich ändert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 kann sich auf einen nach Absatz 1 Nummer 3 genehmigungsbedürftigen Umgang erstrecken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 3 ist nicht erforderlich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zwei oder mehr Tätigkeiten, die zu einem gemeinsamen Zweck zusammenhängend ausgeführt werden, können in einer Genehmigung beschieden werden,
Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeiten, die sowohl genehmigungsbedürftig als auch anzeigebedürftig nach diesem Gesetz sind, wenn die mit der Anzeige einzureichenden Unterlagen im Genehmigungsverfahren vorgelegt werden und kein Grund für die Untersagung der anzeigebedürftigen Tätigkeit vorliegt. Bei wesentlichen Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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