Gesetze / Strafakteneinsichtsverordnung

StrafAktEinV

§ 5 Datenträger

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrafAktEinV/5?asof=2020-03-13#abs-1 (1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 7 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrafAktEinV/5?asof=2020-03-13#abs-2 (2) Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden.

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