Gesetze / Strafakteneinsichtsverordnung
StrafAktEinV§ 6 Datenträger
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrafAktEinV/6#abs-1 (1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 8 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrafAktEinV/6#abs-2 (2) Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 StrafAktEinV →
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