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# § 5 StrafAktEinV — Datenträger

Strafakteneinsichtsverordnung  
Historische Fassung: Stand 13.03.2020 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 7 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 StrafAktEinV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrafAktEinV/5?asof=2020-03-13

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