Gesetze / Strafakteneinsichtsverordnung
StrafAktEinV§ 4 Einsichtnahme in Diensträumen
Stand: 01.07.2021
Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.