Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrabAnlage 1 (zu § 20 Absatz 5 Nummer 1) Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 2)
| [Abbildung] | Bild 1 Andreaskreuz Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat |
| [Abbildung] | Bild 2 Lichtzeichen Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein |
| [Abbildung] | Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend. Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein. |
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
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