Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 9 Bestätigung als Betriebsleiter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/9#abs-1 (1) Die Technische Aufsichtsbehörde bestätigt die Bestellung des Betriebsleiters auf Antrag des Unternehmers, wenn die bestellte Person
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/9#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 wird die Bestellung als Betriebsleiter auch bestätigt, wenn die bestellte Person
Die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen auch während des Vorbereitungsdienstes vor der Großen Staatsprüfung kann ganz oder teilweise angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/9#abs-3 (3) Dem Antrag auf Bestätigung als Betriebsleiter sind beizufügen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/9#abs-4 (4) Für die Bestätigung als Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/9#abs-5 (5) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind von der Technischen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anzuerkennen.