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# § 9 StrabBO 1987 — Bestätigung als Betriebsleiter

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Technische Aufsichtsbehörde bestätigt die Bestellung des Betriebsleiters auf Antrag des Unternehmers, wenn die bestellte Person

- 1. ihre Befähigung durch erfolgreichen Abschluss der Betriebsleiterprüfung nachgewiesen hat und

- 2. keine Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit eines Betriebsleiters als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 wird die Bestellung als Betriebsleiter auch bestätigt, wenn die bestellte Person

- 1. die Große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in einem Fachgebiet bestanden hat, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb spurgebundener Bahnen gehören und

- 2. mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist.

Die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen auch während des Vorbereitungsdienstes vor der Großen Staatsprüfung kann ganz oder teilweise angerechnet werden.

(3) Dem Antrag auf Bestätigung als Betriebsleiter sind beizufügen

- 1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,

- 2. ein Nachweis, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt ist,

- 3. das Zeugnis über die bestandene Betriebsleiterprüfung oder in Fällen nach Absatz 2 das Zeugnis über die bestandene Große Staatsprüfung und Nachweise über die Tätigkeit in Straßenbahnunternehmen.

(4) Für die Bestätigung als Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind von der Technischen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anzuerkennen.

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Zitiervorschlag: § 9 StrabBO 1987

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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