Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 8 Betriebsleiter

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/8#abs-1 (1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs insgesamt verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/8#abs-2 (2) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen Dienstanweisungen für Betriebsbedienstete aufzustellen und ihre Einhaltung sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/8#abs-3 (3) Der Betriebsleiter hat seine Dienstanweisungen der Technischen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/8#abs-4 (4) Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unverzüglich zu melden

1.
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,
2.
Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/8#abs-5 (5) Bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auf einer Strecke obliegen die Berichtspflichten nach Absatz 4 dem für die jeweilige Strecke verantwortlichen Betriebsleiter.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/8#abs-6 (6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in Notfällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.

§ 7 § 9