Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 8 Betriebsleiter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/8#abs-1 (1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs insgesamt verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/8#abs-2 (2) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen Dienstanweisungen für Betriebsbedienstete aufzustellen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/8#abs-3 (3) Der Betriebsleiter hat seine Dienstanweisungen der Technischen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/8#abs-4 (4) Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unverzüglich zu melden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/8#abs-5 (5) Bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auf einer Strecke obliegen die Berichtspflichten nach Absatz 4 dem für die jeweilige Strecke verantwortlichen Betriebsleiter.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/8#abs-6 (6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in Notfällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 BOStrab →
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Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.