Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 59 Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen
Stand: 10.06.2019
Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. Dazu ist es insbesondere untersagt,
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 59 BOStrab →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.09.2022 – VI ZR 336/21Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung durch die Blockade einer Straßenbahnschiene durch ein verunfalltes KraftfahrzeugZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 59 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
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08.11.2007 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I 2569)
BGBl. 2007 I S. 2569
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.