Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 31 Haltestellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Haltestellen müssen
Haltestellen sollen Bahnsteige besitzen sowie Wetterschutz- und Sitzmöglichkeiten bieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, müssen Haltestellen versehen sein mit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen in Haltestellen besondere Einrichtungen vorhanden sein, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/31?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Breite der Bahnsteige muß nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme bemessen sein. Längs der Bahnsteigkante muß eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein. Die Querneigung des Bahnsteigs soll so ausgeführt werden, dass sie mit 2 von Hundert zur Bahnsteigkante hin ansteigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/31?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/31?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Höhen von Bahnsteigoberflächen, Fahrzeugfußboden und Fahrzeugtrittstufen müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Die Bahnsteigoberfläche soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten Lage; sie muß rutschhemmend sein.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/31?asof=2019-06-10#abs-8 (8) An den Bahnsteiggrenzen muß der Gefahr des Abstürzens von Personen vorgebeugt sein. Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/31?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb nicht stören und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern. Die für Rettungswege erforderlichen Breiten sind freizuhalten.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.