Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 14 Verhalten bei Krankheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/14#abs-1 (1) Hat ein Betriebsbediensteter eine Krankheit, die seine Dienstausübung beeinträchtigen kann, darf er seinen Dienst nicht verrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/14#abs-2 (2) Fahrbedienstete, die Züge führen oder abfertigen, oder Beschäftigte, die Fahrgäste bedienen, dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) genannten Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen durch ärztliches Zeugnis nach, daß keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/14#abs-3 (3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.