Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 12 Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/12#abs-1 (1) Fahrbedienstete müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht von Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit ausgebildet worden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/12#abs-2 (2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/12#abs-3 (3) Nach der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Nach bestandener Eignungsprüfung erhält der Fahrbedienstete einen vom Betriebsleiter unterschriebenen Ausweis über die Tätigkeit, für die seine Eignung festgestellt worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/12#abs-4 (4) Durch den Betriebsleiter oder einen von ihm beauftragten Betriebsbediensteten sind Fahrbedienstete nach ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu überprüfen und nachzuschulen. Die Überprüfung und die Nachschulung sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen entstanden sind.

§ 11 § 13