Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 13 Verhalten während des Dienstes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/13#abs-1 (1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen die Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihnen Personen zur sicheren Beförderung anvertraut sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/13#abs-2 (2) Betriebsbedienstete haben sich gegenüber Fahrgästen rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/13#abs-3 (3) Betriebsbediensteten ist untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/13#abs-4 (4) Fahrbediensteten ist es während des Fahrbetriebes untersagt, Geräte, die der Navigation, der Kommunikation, oder der Aufzeichnung, der Wiedergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern oder Zeichen dienen, zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benutzen.

§ 12 § 14