Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 11 Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/11#abs-1 (1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für:
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/11#abs-2 (2) Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tauglichkeit nach § 10 Abs. 2 festgestellt worden ist. Die Untersuchung ist durch den in § 10 Absatz 2 bezeichneten Arzt spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/11#abs-3 (3) Fahrbedienstete, die Züge führen oder abfertigen, müssen in Erste Hilfe unterwiesen sein.