Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse

StraBeVerzVO

§ 13

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/13#abs-1 (1) Die Gemeinden haben für Gemeindestraßen und für alle sonstigen öffentlichen Straßen jeweils ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen, in das die Straßenzüge aufzunehmen sind, die in ihrem Amtsbereich liegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/13#abs-2 (2) Führt eine Straße über das Gemeindegebiet hinaus, so ist sie von der Grenze an als eigener Straßenzug mit besonderer Bezeichnung und Nummer zu behandeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/13#abs-3 (3) Die Karteiblätter oder Datensätze sind fortlaufend zu numerieren.

§ 12 § 14