(1) Die Gemeinden haben für Gemeindestraßen und für alle sonstigen öffentlichen Straßen jeweils ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen, in das die Straßenzüge aufzunehmen sind, die in ihrem Amtsbereich liegen.
(2) Führt eine Straße über das Gemeindegebiet hinaus, so ist sie von der Grenze an als eigener Straßenzug mit besonderer Bezeichnung und Nummer zu behandeln.
(3) Die Karteiblätter oder Datensätze sind fortlaufend zu numerieren.