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# § 13 StraBeVerzVO (Sachsen)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden haben für Gemeindestraßen und für alle sonstigen öffentlichen Straßen jeweils ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen, in das die Straßenzüge aufzunehmen sind, die in ihrem Amtsbereich liegen.

(2) Führt eine Straße über das Gemeindegebiet hinaus, so ist sie von der Grenze an als eigener Straßenzug mit besonderer Bezeichnung und Nummer zu behandeln.

(3) Die Karteiblätter oder Datensätze sind fortlaufend zu numerieren.

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Zitiervorschlag: § 13 StraBeVerzVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/13

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