Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse

StraBeVerzVO

§ 12

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/12#abs-1 (1) Werden Karteiblätter oder Datengruppen angelegt, so sind Kopien davon von der verzeichnisführenden Behörde den beteiligten Trägern der Straßenbaulast und dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr zu übersenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/12#abs-2 (2) Diese Stellen sind von jeder sie betreffenden weiteren Eintragung oder Löschung nach dem Muster der Anlage 12 zu benachrichtigen.

§ 11 § 13