Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse

StraBeVerzVO

§ 14

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Gemeinde hat aufgrund der von ihr zu führenden Bestandsverzeichnisse auf einem Übersichtsplan M 1 : 25 000 (Meßtischblatt) oder auf Ortsplänen in einem Maßstab, der die Eintragung der Straßenzüge gestattet, die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen einzutragen, und zwar je in der Farbe, die das Karteiblatt der Straße hat. Der Übersichtsplan soll einen Überblick über die im Gemeindegebiet vorhandenen öffentlichen Straßen und Wege vermitteln, die im Range unter den Kreisstraßen stehen. Bezeichnung und Nummer der Straßenzüge müssen aus dem Übersichtsplan hervorgehen.

§ 13 § 15