(1) Werden Karteiblätter oder Datengruppen angelegt, so sind Kopien davon von der verzeichnisführenden Behörde den beteiligten Trägern der Straßenbaulast und dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr zu übersenden.
(2) Diese Stellen sind von jeder sie betreffenden weiteren Eintragung oder Löschung nach dem Muster der Anlage 12 zu benachrichtigen.