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# § 12 StraBeVerzVO (Sachsen)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden Karteiblätter oder Datengruppen angelegt, so sind Kopien davon von der verzeichnisführenden Behörde den beteiligten Trägern der Straßenbaulast und dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr zu übersenden.

(2) Diese Stellen sind von jeder sie betreffenden weiteren Eintragung oder Löschung nach dem Muster der Anlage 12 zu benachrichtigen.

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Zitiervorschlag: § 12 StraBeVerzVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/12

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