Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse

StraBeVerzVO

§ 11

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Straßenverzeichnis für die Kreisstraßen wird nach Landkreisen und Kreisfreien Städten geordnet. Führt eine Kreisstraße über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus, so ist sie von der Grenze an als eigener Straßenzug mit besonderer Bezeichnung und Nummer zu behandeln.

§ 10 § 12