Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
StrVerkSiV§ 9 Zuwiderhandlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerkSiV/9#abs-1 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), geahndet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerkSiV/9#abs-2 (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 die untere Straßenverkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 9 die untere Verkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 die höhere Verkehrsbehörde.