Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

StrVerkSiV

§ 10 Zuständigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerkSiV/10#abs-1 (1) In Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden oder höhere Verwaltungsbehörden nicht bestehen, tritt an deren Stelle die oberste Verkehrsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerkSiV/10#abs-2 (2) Die Länder können bestimmen, daß die Zuständigkeiten

1.
der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von den Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände,
2.
der höheren Verkehrsbehörden nach § 8 Abs. 1, 2 und 4 ganz oder teilweise von den unteren Verkehrsbehörden

wahrgenommen werden.

§ 9 § 11