(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
§ 1 Satz 2 geschlossenen militärischen Verbänden oder geschlossenen nichtmilitärischen Kraftfahrzeugverbänden nicht freie Bahn schafft,
2.einer Verkehrsbeschränkung oder einem Verkehrsverbot nach
§ 2 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3.entgegen
§ 3 einen Personenkraftwagen oder ein Kraftrad ohne Erlaubnis führt,
4.die Bescheinigung über die Erlaubnis
b)entgegen
§ 5 Abs. 2 Satz 3 nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,
5.einer mit der Erlaubnis nach
§ 5 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
6.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 6 Abs. 1 ein Nutzfahrzeug ohne Erlaubnis führt,
7.entgegen
§ 7 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit
§ 7 Abs. 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Erlaubnis nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,
8.einer mit der Erlaubnis nach
§ 7 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
9.die Bescheinigung über die Erlaubnis nach
§ 7 Abs. 4 Satz 2 nicht entsprechend dem Inhalt der Erlaubnis ausstellt oder sie ausstellt, obwohl eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht vorliegt,
10.entgegen
§ 8 Abs. 1 den Betrieb weiterführt oder einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 8 Abs. 2 über besondere Betriebs- oder Beförderungspflichten nicht nachkommt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), geahndet wird.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 die untere Straßenverkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 9 die untere Verkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 die höhere Verkehrsbehörde.