Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
StrVerkSiV§ 2 Beschränkung der Benutzung von Straßen oder Straßenstrecken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerkSiV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die unteren Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken außer aus den in § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung genannten Gründen beschränken oder verbieten, soweit dies zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs erforderlich ist. Sie dürfen den Verkehr außer durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auch durch sonstige Verfügungen beschränken oder verbieten. Auf den Kreuzungs- und Anliegerverkehr ist Rücksicht zu nehmen. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen, wenn dies der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerkSiV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von den Beschränkungen und Verboten sind befreit
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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