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Artikel 56 · BT-Drs. 19/26108 · S. 397

Zu Artikel 56 (Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes)

Zu Artikel 56 (Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Zu Nummer 1
Nach den Gesetzen zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
und zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
soll das bisherige gebührenrechtliche Fachrecht bis zum 1. Oktober 2021 durch Besondere Gebührenverordnun-
gen der Bundesministerien abgelöst werden. Ziel ist die Konzentration von allgemein gebührenrechtlichen Rege-
lungen im Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG) und die Bündelung
bislang fachrechtlich geregelter Gebührentatbestände in Besonderen Gebührenverordnungen der Bundesministe-
rien.
Die Neufassung des § 222 trägt dem veränderten Regelungsbereich der Vorschrift Rechnung. Danach bedarf es
lediglich einer gesetzlichen Regelung, soweit eine vom BGebG abweichende Regelung getroffen wird. Im Übri-
gen finden die Regelungen des BGebG und der zu schaffenden Besonderen Gebührenverordnung des BMWi
Anwendung.
Absatz 1 Satz 1 statuiert den Grundsatz für die Bemessung von Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung
des Nutzungsrechts an Frequenzen nach §§ 88, 89. Bei der Bemessung der Lenkungsgebühren werden neben der
Dauer der Erteilung des Nutzungsrechts beispielsweise der räumliche Geltungsbereich des erteilten Nutzungs-
rechts, die Menge der zugeteilten Ressource, die Eigenschaften des jeweiligen Frequenzbands sowie das staatliche
Interesse an einer ernsthaften Antragstellung berücksichtigt. Die Verlängerung eines Frequenznutzungsrechts
stellt insofern eine Anschlusszuteilung dar, die – genau wie die erstmalige Zuteilung – unter Berücksichtigung
der Laufzeit erneut zu vergebühren ist.
Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass die Gebührenbemessung in regelm

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.982 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26108, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.532.441–1.541.423 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 05075829c2e2e941….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP