Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 56 · BT-Drs. 19/26108 · S. 397
Zu Artikel 56 (Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Zu Artikel 56 (Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes) Zu Nummer 1 Nach den Gesetzen zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) soll das bisherige gebührenrechtliche Fachrecht bis zum 1. Oktober 2021 durch Besondere Gebührenverordnun- gen der Bundesministerien abgelöst werden. Ziel ist die Konzentration von allgemein gebührenrechtlichen Rege- lungen im Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG) und die Bündelung bislang fachrechtlich geregelter Gebührentatbestände in Besonderen Gebührenverordnungen der Bundesministe- rien. Die Neufassung des § 222 trägt dem veränderten Regelungsbereich der Vorschrift Rechnung. Danach bedarf es lediglich einer gesetzlichen Regelung, soweit eine vom BGebG abweichende Regelung getroffen wird. Im Übri- gen finden die Regelungen des BGebG und der zu schaffenden Besonderen Gebührenverordnung des BMWi Anwendung. Absatz 1 Satz 1 statuiert den Grundsatz für die Bemessung von Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung des Nutzungsrechts an Frequenzen nach §§ 88, 89. Bei der Bemessung der Lenkungsgebühren werden neben der Dauer der Erteilung des Nutzungsrechts beispielsweise der räumliche Geltungsbereich des erteilten Nutzungs- rechts, die Menge der zugeteilten Ressource, die Eigenschaften des jeweiligen Frequenzbands sowie das staatliche Interesse an einer ernsthaften Antragstellung berücksichtigt. Die Verlängerung eines Frequenznutzungsrechts stellt insofern eine Anschlusszuteilung dar, die – genau wie die erstmalige Zuteilung – unter Berücksichtigung der Laufzeit erneut zu vergebühren ist. Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass die Gebührenbemessung in regelm
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BT-Drs. 19/26108, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.532.441–1.541.423 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 05075829c2e2e941….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP