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# § 10 StrVerkSiV — Zuständigkeiten

Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden oder höhere Verwaltungsbehörden nicht bestehen, tritt an deren Stelle die oberste Verkehrsbehörde.

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Zuständigkeiten

- 1. der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von den Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände,

- 2. der höheren Verkehrsbehörden nach § 8 Abs. 1, 2 und 4 ganz oder teilweise von den unteren Verkehrsbehörden

wahrgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 10 StrVerkSiV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerkSiV/10

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