Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 22 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 1533/94Strafrechtliche Rehabilitierung eines von einem DDR-Militärgericht wegen Fahnenfluchts VerurteiltenZitiert von 20
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 – L 11 VH 44/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/22#abs-1 (1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen erhalten:
§ 21 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/22#abs-2 (2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt Absatz 1 entsprechend.