Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 22 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/22#abs-1 (1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen erhalten:
§ 21 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/22#abs-2 (2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt Absatz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22 StrRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 1533/94Strafrechtliche Rehabilitierung eines von einem DDR-Militärgericht wegen Fahnenfluchts VerurteiltenZitiert von 21
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 – L 11 VH 44/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.