Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
StrKrVerkLeistV§ 10 Schadensausgleich
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/10#abs-1 (1) Schäden, die dadurch entstehen, daß
werden im Verhältnis zwischen den Streitkräften und den Eisenbahnen von den Streitkräften getragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/10#abs-2 (2) Hat ein Verschulden einer Eisenbahn oder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/10#abs-3 (3) Die Eisenbahnen unterrichten die Streitkräfte über Schadensersatzansprüche Dritter in Schadensfällen, in denen ein Schadensausgleich nach Absatz 1 in Betracht kommt.
Änderungsverlauf
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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