Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
StrKrVerkLeistV§ 10 Schadensausgleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/10#abs-1 (1) Schäden, die dadurch entstehen, daß
werden im Verhältnis zwischen den Streitkräften und den Eisenbahnen von den Streitkräften getragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/10#abs-2 (2) Hat ein Verschulden einer Eisenbahn oder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/10#abs-3 (3) Die Eisenbahnen unterrichten die Streitkräfte über Schadensersatzansprüche Dritter in Schadensfällen, in denen ein Schadensausgleich nach Absatz 1 in Betracht kommt.