nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 StrKrVerkLeistV — Duldungspflicht der Eisenbahnen

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben zu dulden, daß die Angehörigen der Streitkräfte Bahnanlagen, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, betreten oder benutzen, soweit dies für die Inanspruchnahme der Verkehrsleistungen notwendig ist.

(2) Soweit die Streitkräfte nach dieser Verordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen Ordnungs-, Wach- und Sicherungskräfte einsetzen können, haben die öffentlichen Eisenbahnen den Einsatz sowie das damit verbundene Betreten oder Benutzen der Bahnanlagen zu dulden.

---

Zitiervorschlag: § 7 StrKrVerkLeistV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
