Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
StrKrVerkLeistV§ 11 Zuständigkeiten der Streitkräfte
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, welche Stellen der Streitkräfte die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Zuständigkeiten wahrnehmen.
Änderungsverlauf
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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