Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

StrKrVerkLeistV

§ 11 Zuständigkeiten der Streitkräfte

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, welche Stellen der Streitkräfte die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Zuständigkeiten wahrnehmen.

←§ 10 →§ 12