Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
StrKrVerkLeistV§ 1 Umfang der Leistungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/1#abs-1 (1) Die öffentlichen Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen für die Streitkräfte nach § 10 Abs. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes im Rahmen ihres Leistungsangebots.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/1#abs-2 (2) Die öffentlichen Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen für die Streitkräfte über Absatz 1 hinaus bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit, wenn und soweit die Streitkräfte dies
fordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/1#abs-3 (3) Fordern die Streitkräfte Verkehrsleistungen nach Absatz 2, die nur unter Einschränkung oder Beschränkung des öffentlichen Verkehrs erbracht werden können, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die von ihm bestimmte Behörde unter Beteiligung der Streitkräfte einen Ausgleich der zivilen und militärischen Interessen im Sinne des § 16 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu veranlassen. Soweit danach Einschränkungen oder Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs unumgänglich sind, ruhen für die Dauer der geforderten Verkehrsleistungen die ihnen entgegenstehenden Beförderungspflichten der Eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 500 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 487 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 417 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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