Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

StrKrVerkLeistV

§ 2 Anzuwendende Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/2#abs-1 (1) Verkehrsleistungen der öffentlichen Eisenbahnen für die Streitkräfte nach § 1 werden nach den allgemein geltenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund des § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständigen Behörden etwas anderes bestimmt ist oder zugelassen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/2#abs-2 (2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1 gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbahnen.

§ 1 § 3