Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
StrKrVerkLeistV§ 2 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/2#abs-1 (1) Verkehrsleistungen der öffentlichen Eisenbahnen für die Streitkräfte nach § 1 werden nach den allgemein geltenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund des § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständigen Behörden etwas anderes bestimmt ist oder zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/2#abs-2 (2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1 gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbahnen.
Änderungsverlauf
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.