Gesetze / Statistikregistergesetz
StatRegG§ 9
Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln:
Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nr. 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506)
BGBl. 2021 I S. 2506
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