Gesetze / Statistikregistergesetz
StatRegG§ 10
Stand: 29.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/10#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der Pflege und Führung des Statistikregisters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/10#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten auf Anforderung folgende Angaben aus dem Statistikregister:
Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten gespeichert und genutzt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind.