Gesetze / Stabilitätsratsgesetz
StabiRatG§ 4 Drohende Haushaltsnotlage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Stabilitätsrat beschließt allgemein geltende Schwellenwerte für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 2, deren Überschreitung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann. Für den Bund sind gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushaltsnotlage droht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen. Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Bericht zur nächsten Sitzung des Stabilitätsrates vorgelegt. Der Bericht nimmt Stellung dazu, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht und gibt eine entsprechende Beschlussempfehlung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Stabilitätsrat beschließt aufgrund des Prüfberichts nach Absatz 4, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
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