Gesetze / Stabilitätsratsgesetz
StabiRatG§ 4 Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage
Stand: 24.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/4#abs-1 (1) Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Nichteinhaltung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann. Für den Bund sind gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/4#abs-2 (2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushaltsnotlage droht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/4#abs-3 (3) In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen. Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/4#abs-4 (4) Der Stabilitätsrat beschließt auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/4#abs-5 (5) (weggefallen)