Gesetze / Stabilitätsratsgesetz
StabiRatG§ 3 Regelmäßige Haushaltsüberwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Stabilitätsrat überwacht regelmäßig die aktuelle Lage und die Entwicklung der Haushalte von Bund und Ländern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Stabilitätsrat berät jährlich über die Haushaltslage des Bundes und jedes einzelnen Landes. Grundlage der Beratungen ist ein Bericht der jeweiligen Gebietskörperschaft, der die Darstellung bestimmter Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung, die Einhaltung der verfassungsmäßigen Kreditaufnahmegrenzen sowie eine Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher Annahmen enthalten soll. Der Stabilitätsrat legt allgemein geltende, geeignete Kennziffern fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die vorgelegten Haushaltskennziffern und die Schlussfolgerungen des Stabilitätsrates werden veröffentlicht.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.