Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 94 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/94?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, gilt Satz 2 auch bei einer offensichtlichen Überschuldung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/94?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Im Antrag sind anzugeben:
Dem Antrag sind ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis des Vermögens sowie die Erklärung des Schuldners beizufügen, nicht zahlungsunfähig zu sein. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, hat sich die Erklärung auch darauf zu erstrecken, dass keine Überschuldung vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/94?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Der Antrag ist an das für Restrukturierungssachen zuständige Gericht zu richten.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.