Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 93 Gläubigerbeirat
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/93#abs-1 (1) Sollen in einer Restrukturierungssache mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen die Forderungen aller Gläubiger durch einen Restrukturierungsplan gestaltet werden, und weist die Restrukturierungssache gesamtverfahrensartige Züge auf, kann das Gericht einen Gläubigerbeirat einsetzen. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a der Insolvenzordnung gilt entsprechend. In dem Beirat können auch nicht planbetroffene Gläubiger vertreten sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/93#abs-2 (2) Ist ein Gläubigerbeirat eingerichtet, tritt an die Stelle des gemeinschaftlichen Vorschlags der Planbetroffenen nach § 74 Absatz 2 Satz 3 der einstimmige Beschluss des Gläubigerbeirats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/93#abs-3 (3) Die Mitglieder des Beirats unterstützen und überwachen den Schuldner bei seiner Geschäftsführung. Der Schuldner zeigt dem Beirat die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/93#abs-4 (4) Die Mitglieder des Gläubigerbeirates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.